Denn die eigentlich bereits abgeschlossene Beweisaufnahme muss am 2. Januar wieder aufgenommen werden. Eine der Anwälte der drei Angeklagten, fordert in seinem Plädoyer die Anhörung einer weiteren Zeugin. Denn sein Mandant sei angeblich in der Rosenmontagsnacht gar nicht in Bad Sobernheim gewesen, sondern in Mainz. Dort müsste der Angeklagte in der Zeit gegen 22 Uhr einer Polizistin aufgefallen sein, die bei einem Einsatz auf dem Mainzer Schillerplatz Dienst tat, vermutet der Anwalt. Wäre dem so, dann hätte sein Mandant den Zug, der nach 22 Uhr Richtung Sobernheim fuhr, nicht erreichen können. Aus Sicht des Anwaltes sei dann auch ausgeschlossen, dass er den letzten Zug Richtung Sobernheim eine Stunde später genommen habe, da der mit einem Zugbegleiter besetzt war, die Fahrkarte des Angeklagten aber nicht abgestempelt wurde.
Verwundert über den Zeitpunkt des Antrags, die Mainzer Polizistin als Zeugin zu laden, zeigte sich der vorsitzende Richter. „Ich dachte, wir hätten die Beweisaufnahme abgeschlossen, welche Taktik verfolgt die Verteidigung hiermit?", fragte er. In den zuvor gehaltenen Plädoyers hatten die Verteidiger der vermeintlichen Nebentäter auf Freispruch plädiert. Immer wieder machte die Verteidigung deutlich, dass der Hauptbelastungszeuge, der der Polizei die Namen der drei Angeklagten genannt hatte, nicht glaubwürdig sei. So hätte er erst die Namen der drei Angeklagten genannt, nachdem die Polizisten ihn unter Druck gesetzt hätten, indem sie dem Zeugen fünf Jahre Haft und Untersuchungshaft androhten.
Der Anwalt des Hauptangeklagten machte deutlich, dass sein Mandant von keinem der Zeugen wiedererkannt wurde. Aus seiner Sicht wäre sein Mandant allenfalls wegen „waffenrechtlichem Vergehen" zu verurteilen. Die Jugendgerichtshilfe zeigte sich skeptisch, ob eine Bewährungsstrafe beim Hauptangeklagten noch Wirkung hätte. Der Hauptangeklagte stünde zum fünften Mal vor Gericht und dabei ginge es jedes Mal um Körperverletzung. Sein Bewährungshelfer berichtete, dass er das Antiaggressionstraining abgebrochen habe und stattdessen Sozialdienst übernommen hat.
Für den Hauptangeklagten forderte der Staatsanwalt eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren. Für die beiden Nebentäter, die der Staatsanwalt als „Gehilfen" bezeichnete, forderte er einmal ein Jahr und zehn Monate und im anderen Fall ein Jahr und sechs Monate. Wobei der Staatsanwalt, bei den Nebentätern auch über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nachdachte. Josef Nürnberg